1.) Die Decksaison beginnt am 1.Februar und endet am 31.August.
2.) Bringen Sie nur gesunde Stuten mit deutlichen Rossesymptomen zur Bedeckung. Die Stute muss frei von ansteckenden
Krankheiten sein (Virus-Abort in den letzten 12 Monaten, Hautpilz, infektiöser Husten, alle Arten von Druse).
3.) Bei Anlieferung der Stute bringen Sie bitte mit:
*Kopie des Original-Abstammungsnachweises der Stute
*Impfpaß der Stute
*Cervix-Tupferprobe (max.21 Tage alt, einwandfreies Resultat der bakteriologischen Untersuchung)
4.) Falls tierärztliche Bemühungen (Follikelkontrollen, etc.) erforderlich sein sollten, gehen die Kosten zu Lasten des Stutenbesitzers.
5.) Das Pensionsgeld beträgt für Einzelstuten pro Tag € 10,-/$ 10,-, für Stuten mit Fohlen € 12,-/$ 12,-
6.) Deckungen verstehen sich mit Lebendfohlengarantie, i.e. sollte aus dieser Paarung kein lebendes Fohlen geboren
werden, kann der Stutenbesitzer die Stute bis Ende der folgenden Decksaison erneut zur Bedeckung zu dem im Vertrag
vereinbarten Hengst (bzw. zu dessen jeweiligen Standort) bringen. Dafür wird kein weiteres Deckgeld fällig, der Stuten-besitzer hat lediglich das Pensionsgeld für die Aufstallung der Stute zu bezahlen.
Reduktion der Decktaxen bei Mehrfach-Bedeckungen (multiple mare discount) und für Championstuten.
20% Rabatt bei Buchung einer Bedeckung bis 31.12. des Vorjahres.
Stammkundenrabatt: 25%
7.) Decktaxen:
- Desant € 1500,-
- TM Aikor € 1300,-
- Lissar € 1700,-
Bei Abschluß des Deckvertrags, spätestens bei Anlieferung der Stute, ist eine Anzahlung von € 300/$ 300 fällig. Die
restliche Decktaxe ist nach der ersten Bedeckung bar fällig. Die Übergabe des Deckscheins erfolgt nach vollständiger
Bezahlung des Deck- und Pensionsgeldes. Der Deckschein kann weiters bis zur vollständigen Bezahlung von Tierarzt-
und Hufschmiedkosten einbehalten werden.
8.) Das Gestüt Ta Merij Arabians wird für ordnungsgemäße Unterbringung der Stute (und Fohlen) sorgen, übernimmt
jedoch keine Haftung für Krankheit, Beschädigung, Diebstahl, Minderwert oder Tod der Stute (bzw.des dazugehörigen
Fohlens), gleich welcher Ursache. Auch für Schäden, die durch Zuführung der Stute zu dem Hengst oder durch den
Deckakt entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen. Der Besitzer von Stute und Fohlen gilt als Tierhalter und bleibt
haftbar im Sinne des ABGB.
9.) Diese allgemeinen Bedingungen gelten mit Anlieferung und Aufstallung der Stute als anerkannt. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort: Neukirchen, Gerichtsstand Wels.
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